Newsletter 5: Stiftungen und das Finanzmarktinfrastrukturgesetz

29. März 2018
Newsletter 5 - Marktperformance

Wieso müssen Sie als Stiftung das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) spätestens
bei der Behandlung des Jahresabschlusses 2017 beachten?

Seit dem 1. Januar 2016 ist das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) in Kraft und passt die Schweizerischen Regeln zu den Finanzmarktinfrastrukturen und zum Derivatehandel an internationale Standards an. Durch Vorgaben und Transparenzvorschriften für Handelsplätze von Derivaten soll die Problematik mit sogenannten Dark Pools aufgenommen und Grundlagen zur Regelung des Hochfrequenzhandels geschaffen werden. Weiter wird der Handel mit Effekten und Derivaten für alle Finanzmarktteilnehmer geregelt (u.a. Marktverhalten, Offenlegung von Beteiligungen, Insiderhandel, Marktmanipulationen).

Soweit kann man sich mit dem FinfraG einverstanden erklären. Wieso aber müssen Sie sich als Stiftung mit dem FinfraG auseinandersetzen, unabhängig davon, ob Sie mit Derivaten handeln oder nicht?

Art. 116 und Art. 117 des FinfraG verlangen von der Revisionsstelle, dass diese nebst der Prüfung der Jahresrechnung gemäss Obligationenrecht auch noch die Einhaltung sowie allfällige Verstösse gegen die Bestimmungen des FinfraG untersucht. Mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 muss die Revisionsstelle nun zum ersten Mal die Einhaltung der FinfraG-Vorschriften prüfen. Da gemäss Art. 83b ZGB – in Verbindung mit der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen – sämtliche Stiftungen, welche über CHF 200’000.– Bilanzsumme verfügen, revisionspflichtig sind, dürften die meisten Stiftungen davon betroffen sein.

Was prüft nun die Revisionsgesellschaft genau, respektive welche Pflichten aus dem FinfraG haben Sie als revisionspflichtige Unternehmung/Person?

  1. Jede Firma muss sich selbst betreffend FinfraG einordnen: Sind Sie eine finanzielle oder eine nicht finanzielle Gegenpartei? Und falls Sie mit Derivaten handeln, sind Sie je nach Schwellenwert eine kleine oder grosse Gegenpartei? Wie die allermeisten Firmen werden Sie als Stiftung eine kleine nichtfinanzielle Gegenpartei (NFG-) sein, da für grosse Gegenparteien der Schwellenwert für Durchschnittsbruttopositionen bei mindestens CHF 1,1Mrd. liegt. Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob die Klassierung richtig erfolgt und ob die Berechnung für den Schwellenwert stimmt. (Art. 100 FinfraG)
  2. Alle Transaktionen (ETD, OTC-Derivate) unterliegen einer Meldepflicht an ein Transaktionsregister. Die Melde-pflicht liegt jedoch bei der grösseren Partei oder der finanziellen Gegenpartei, das heisst i.d.R. bei der Bank. Eine NFG- hat nur eine Meldepflicht bei einer Transaktion mit einer natürlichen Person oder einer ausländischen Gegenpartei). (Art. 104 FinfraG)
  3. OTC-Derivatgeschäfte unterliegen gewissen Risikominderungsvorschriften. (Art. 107 FinfraG)

Von diesen Dokumentationsvorschriften kann sich eine Stiftung befreien, wenn der Stiftungsrat explizit beschliesst, keine Derivate im Sinne des FinfraG zu halten und oder zu handeln. Ein solcher Beschluss ist schriftlich festzuhalten; gerade im Hinblick auf die Revision (Art. 113 Abs. 2 FinfraV).

Sollten Sie jedoch gewisse derivative Geschäfte abgeschlossen haben oder halten, sind die Pflichten ebenfalls relativ einfach zu handhaben, da die Einordung als NFG- in den meisten Fällen offensichtlich ist, Ihre Gegenparteien Banken sein werden und Risikominderungspflichten nur bestehen, wenn OTC-Derivatgeschäfte nicht über eine durch die Finma anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.

Nun stellt sich also noch die Frage, was denn überhaupt Derivate im Sinne des FinfraG sind. Derivate sind grundsätzlich Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängen und die keine Kassageschäfte sind. Weitere Ausführungen macht das FinfraG nicht, regelt aber in Art. 94 Abs. 3, welche Finanzprodukte nicht als Derivate gelten. Darunter fallen eine ganze Menge wie z.B. strukturierte Produkte (Kapitalschutzprodukte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate), Wertpapierleihgeschäfte (securities lending), Derivate in Form von Wertpapieren (Optionsscheine, Warrants) u.a.m. Es bleiben damit vor allem die klassischen Derivate wie z.B. Devisentermingeschäfte, Devisenoptionen, Zinssatz-Swaps und Commodity-Futures.

Die Revisionsgesellschaft hat zwar den Grundsatz der Wesentlichkeit zu befolgen. Wesentlichkeit ist mit Blick auf die Ziel-setzung des FinfraG, nämlich Systemstabilität und Transparenz im Derivatemarkt, zu beurteilen. Gemäss ExpertSuisse heisst das allerdings nicht, dass die Revisionsgesellschaft auf die Prüfung verzichten kann, wenn nur unbedeutende Volumen an Derivatgeschäften gehandelt werden.

Falls Sie nicht bereits von Ihrer Revisionsstelle auf die Dokumentationspflichten hingewiesen wurden, lohnt es sich zu überlegen, ob Sie auf den Handel mit Derivaten explizit verzichten wollen und einen entsprechenden Beschluss im Stiftungsrat fassen, oder eine einfache Dokumentation erstellen.

Gerne helfe ich Ihnen bei der richtigen Dokumentation oder auch bereits im Rahmen der Vermögensanlage bei der Wahl der geeigneten Anlageinstrumente, respektive Finanzprodukte.

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