Newsletter 14: Wohnrecht oder Nutzniessung?

28. Februar 2019
Newsletter14-Marktperformance

Marktbeobachtungen

Nachdem der SMI am 27. Dezember 2018 auf 8‘140 Punkte absackte, durchlief er in den ersten beiden Monaten des neuen Jahres eine eindrückliche Erholungsphase. Fast alle Anlageklassen liegen deutlich im Plus, so auch festverzinsliche Anlagen. Panik war zum Jahresende also einmal mehr ein schlechter Ratgeber. Profitiert haben alle Investoren, die an der Anlagestrategie festgehalten haben. Bei konsequenter Umsetzung hätte man nach den gefallenen Aktienkursen Ende 2018 die dadurch gesunkene Aktienquote durch Zukäufe eher aufgestockt. Mit derselben Konsequenz dürfte die Aktienquote jetzt aber wieder im oberen Bandbereich liegen, so dass man auch einmal einzelne Gewinne realisieren darf. Getreu dem Motto: „the trend is your friend“, müssen die Verkäufe jetzt aber nicht direkt ausgeführt, sondern können über das Setzen von engen Stop-Limit Aufträgen platziert werden. Auf diese Art und Weise kann dem Brexit, dem Handelsstreit USA-China, geopolitischen Spannungen wie zwischen Indien und Pakistan, Erwartungen an fiskalpolitische Impulse des Chinesischen Nationalen Volkskongresses oder auch Stellungnahmen von Notenbankpräsidenten entspannter begegnet werden.

Nutzniessung oder Wohnrecht?

Im Zuge von Nachlass- und Vorsorgeplanungen wird oft der Gedanke geäussert, eine Liegenschaft bereits vorzeitig an einen Nachkommen zu übertragen, aber doch noch weiterhin darin wohnen zu wollen. Dazu eignen sich die beiden Dienstbarkeiten Wohnrecht (ZGB 776 ff.) und Nutzniessung (ZGB 745 ff.). Ob ein solches Vorgehen überhaupt sinnvoll ist oder welches „Institut“ besser geeignet ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Nachfolgend werden die beiden Dienstbarkeiten und deren Unterschiede kurz dargestellt:

Nutzniessung

Der Nutzniesser überträgt das Eigentum, darf aber das Objekt nutzen. Die Nutzniessung ist übertragbar, vererblich und verpfändbar. Die Nutzniessung kann auch an juristische Personen erfolgen, umfasst aber immer das ganze Grundstück.

Wohnrecht

Der Wohnberechtigte überträgt das Eigentum, darf aber im Objekt oder Teilen davon wohnen. Ein Wohnrecht kann also auch nur einen einzelnen Teil eines Grundstücks betreffen. Es ist persönlich und unübertragbar.

Steuern

Wird die Liegenschaft verschenkt, so reduziert sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer in beiden Fällen, da der Wert der Liegenschaft für den neuen Eigentümer durch die verhinderte oder eingeschränkte Nutzung reduziert wird. Je nach Lebenserwartung (und damit Dauer des Nutzungs- oder Wohnrechts) verringert sich der Wert der vermachten Liegenschaft.

Der Nutzniesser versteuert den amtlichen Wert, den Eigenmietwert, bzw. das Einkommen aus der Liegenschaft. Der Wohnberechtigte muss nur den Eigenmietwert versteuern und den amtlichen Wert (Vermögenssteuer) bezahlt der Eigentümer.

Rechte

Der Nutzniesser darf die Liegenschaft selbst bewohnen oder vermieten. Allfällige Fremderträge (Mieten, Zinsen) gehören dem Nutzniesser. Der Wohnungsberechtigte darf grundsätzlich die Liegenschaft nur selbst bewohnen und hat kein Recht auf Fremderträge.

Pflichten

Der Nutzniesser muss für Unterhalt, Hypotheken, Versicherungen, grössere Reparaturen sowie Heiz- und Nebenkosten aufkommen. Der Wohnungsberechtigte muss nur für den gewöhnlichen Unterhalt, kleinere Reparaturen sowie für die Heiz- und Nebenkosten aufkommen.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Nachfolgeplanung und der Wahl des für Sie geeigneten Instruments.

Unser Angebot

Für Privatpersonen

Für Unternehmen

Für Stiftungen

Kontaktieren Sie uns.

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite und freuen uns auf einen Kontakt.