Newsletter 10: Fragen und Antworten zum Vorsorgeauftrag – Revision Erbrecht – Marktbeobachtung August

06. September 2018
Newsletter 10- Marktperformance

Vorsorgeauftrag – häufig gestellte Fragen

Wie im letzten Newsletter angekündigt, durfte ich kürzlich zum Thema Vorsorgeauftrag referieren. Sowohl an der
Veranstaltung, wie auch im Beratungsalltag werden immer wieder ähnliche Fragen gestellt. Aufgrund der grossen Resonanz
fasse ich in diesem Newsletter die gestellten Fragen und entsprechenden Antworten zusammen.

Was passiert, wenn mir etwas zustösst und ich urteilsunfähig werde?
Solange keine Verfügungen zu treffen sind, welche einen konkreten Entscheid/Unterschrift der betroffenen Person bedürfen
und solange die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nichts von der Urteilsunfähigkeit angezeigt erhält, passiert
vorerst einmal nichts. Sollte aber z.B. eine Hypothek abgeschlossen, respektive verlängert, oder sollte eine
aussergewöhnliche Vermögensverwaltungshandlung vorgenommen werden, so wird die Bank/das Grundbuchamt auf
Vorlage eines validierten Vorsorgeauftrages oder auf der Bewilligung der KESB bestehen.

Bin ich als Ehegatte nicht bereits von Gesetzes wegen (Art. 374 ZGB) vertretungsberechtigt?
Ja, das stimmt. Aber das Vertretungsrecht des Ehegatten gilt nur für Handlungen, die zur Deckung des üblichen
Lebensbedarfes dienen oder die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens betreffen. Der Verkauf einer
Liegenschaft sowie oben genannte Aktionen gehören gerade nicht dazu und müssen deshalb ohne Vorsorgeauftrag von der
KESB bewilligt werden.

Die Erstellung von Vorsorgeaufträgen dient vor allem dem Geschäftszweig der Anwälte und Notare?
Das Erstellen eines Vorsorgeauftrages bedarf einer qualifizierten Form. Entweder der „Eigenhändigkeit“ (analog Testament)
oder der öffentlichen Beurkundung. Gerade wenn die Vermögensverhältnisse etwas umfangreicher oder komplizierter sind,
lohnt sich eine fachkundige Beratung. Davon profitieren die Anwälte und Notare ohne Zweifel. Mit der Einführung des neuen
Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahre 2013 wurden mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung zwei
Institute geschaffen, welche die Selbstbestimmungsmöglichkeiten einer jeden Person erhöhen. Es ist also jedermann frei
gestellt, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte oder nicht, ob er sich dabei beraten lassen möchte oder
nicht und welche Form er wählt.

Für wen konkret lohnt es sich also, einen Vorsorgeauftrag zu errichten?
Grundsätzlich lohnt es sich für jedermann, der selber darüber entscheiden möchte, was passieren soll, falls ihm etwas
zustösst und er urteilsunfähig wird. Wer Liegenschaften besitzt oder zum Beispiel über Anlagen und Wertschriftendepots
verfügt, der sollte meiner Meinung nach dringend einen Vorsorgeauftrag erstellen. Andernfalls riskiert er, dass die KESB
Transaktionen bewilligen muss oder gar einen Vermögensverwaltungsbeistand ernennt, der dann umfangreiche
Informations- und Rechenschaftspflichten hat. Dies gilt auch dann, wenn die KESB ein Familienmitglied zum Beistand wählt.

Worin liegen die Nachteile, wenn ein Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung ernannt wird?
Vermögensverwaltungsbeistände haben sich unter anderem an die „Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen
einer Beistandschaft oder Vormundschaft“ (VBVV) zu halten. Gemäss VBVV muss zuerst berechnet werden, wieviel
Vermögen zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes notwendig ist. Je nach Betrachtung (Lebenserwartung,
Verbrauch, Gesundheitszustand) kann diese Berechnung bereits viel Anlass zu Diskussionen geben. Weiter darf dieses Geld
grundsätzlich nur in Einlagen auf Bankkonti, in Obligationen von Kantonalbanken oder in wertbeständigen Grundstücken
angelegt werden. Vermögen, welches über die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes hinausgeht, muss
ebenfalls einer risikoärmeren Anlagestrategie folgen. Die VBVV beschränkt dabei den Aktienanteil auf 25% und auf
höchstens 50% Titel ausländischer Unternehmen. Im heutigen Tiefzinsumfeld würde das für viele Anleger bedeuten, dass
das Wertschriftenportfolio neu ausgerichtet werden müsste. Im Alltag oft noch störender sind aber die umfassenden
Informations- und Rechenschaftspflichten, welche ein Vermögensverwaltungsbeistand gegenüber der KESB hat.

Wer aus einem Vorsorgeauftrag für die Vermögenssorge beauftragt ist, kann je nach Formulierung des Vorsorgeauftrages die
Anlagestrategie wie gewohnt weiterführen oder selbst bestimmen und ist auf jeden Fall von den Informations- und
Rechenschaftspflichten befreit.

Brauche ich denn überhaupt noch eine Patientenverfügung, wenn ich einen Vorsorgeauftrag habe?
Mit einem Vorsorgeauftrag wird in der Regel vor allem bestimmt, wer für die Personensorge zuständig ist. Mit einer
Patientenverfügung werden hauptsächlich die medizinischen Massnahmen geregelt; welcher Eingriff in die körperliche
Integrität darf an mir vorgenommen werden, oder eben gerade nicht. Die Patientenverfügung unterliegt nicht so strikten
formalen Vorschriften. Es können vorgefertigte Formulare benützt werden, welche nur ausgefüllt, ergänzt, datiert und
unterzeichnet werden müssen. Aus meiner Sicht ist eine Patientenverfügung jedoch nicht nur zur Wahrnehmung des eigenen
Selbstbestimmungsrechts wichtig. Viel mehr gibt sie den beauftragten Personen verbindliche Hinweise, wie sie in den
emotional schwierigen Situationen zu entscheiden haben. Wer für eine urteilsunfähige Person entscheiden muss, ob
lebenserhaltende Massnahmen einzuleiten oder darauf zu verzichten sind, ist über klare Willensäusserungen des
Auftraggebers sehr dankbar.

Anpassungen im Erbrecht – Reduktion der Pflichtteile

Der Bundesrat hat Ende August die Botschaft zur Revision des Erbrechts verabschiedet. Der vorliegende Gesetzesentwurf
sieht vor, das Erbrecht flexibler zu gestalten und den veränderten Lebens- und Familienformen anzupassen. Im Vordergrund
steht die Erhöhung der verfügbaren Quote, damit können zum Beispiel faktische Lebenspartner und deren Kinder stärker
begünstigt werden. In diesem Sinne soll der Pflichtteil der Nachkommen von aktuell drei Viertel auf neu die Hälfte reduziert
werden. Der Pflichtteil der Eltern soll ganz entfallen.

Der faktische Lebenspartner (ohne Trauschein) geht erbrechtlich bisher leer aus, wenn der Erblasser keine Regelung
getroffen hat. Der Gesetzesentwurf räumt diesem Lebenspartner unter gewissen Voraussetzungen einen Unterstützungs-
anspruch ein. Weiter sollen mit der Revision des Erbrechtes taktische Verzögerungen von Scheidungsverfahren keine
erbrechtlichen Konsequenzen mehr haben. Stirbt eine Person während eines Scheidungsverfahrens, so soll der überlebende
Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Es wird zwar noch einige Zeit dauern, bis die Gesetzesänderungen verabschiedet und in Kraft sind. Trotzdem lohnt es sich,
diese Neuerungen bei der Nachlassplanung im Auge zu behalten oder bereits getroffene Regelungen gelegentlich zu
überprüfen.

Marktbewegungen und -beobachtungen

Zum Schluss noch kurz zwei drei Bemerkungen zu den Märkten. Die amerikanischen Aktienmärkte notierten auch im August
erneut im Plus, während die anderen Regionen, Edelmetalle und Fremdwährungen zum Schweizer Franken unter Druck
stehen. Die Entwicklung der Unternehmensgewinne war aber deutlich stärker als die Entwicklung der Aktienmärkte, was die
Aktien relativ gesehen (Kurs-Gewinn-Verhältnis) etwas verbilligte. Auch die Konjunkturdaten sind nach wie vor robust, so
dass an der gewählten Aktienallokation festgehalten werden kann. Die Risiken sind aber näher zu verfolgen: Eskalieren die
Handelsspannungen zwischen China und USA? Werden die Zinsen in den USA doch schneller angehoben? Steigt der
Ölpreis weiter an? Was würde das für Ihr Portfolio bedeuten?

Gerne stehe ich Ihnen für ein persönliches Gespräch betreffend der Vorsorge- und Nachlassplanung oder auch für eine
Zweitmeinung betreffend Ihrer Anlagen zur Verfügung. Ich freue mich auf Ihre Kontaktnahme!

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